Die Praxis des Verfahrens – Beziehung zwischen Anwältin und Klientin, Gegenanwältin und Richterin

Votrag von Lia Cigarini anlässlich des FRI Exchange #19

5. Mai 2018
Bellinzona

aus dem Italienischen von Traudel Sattler

Ich möchte hier ganz kurz die Geschichte des Juristinnenkollektivs Mailand darstellen, denn ich denke es ist nützlich, die verschiedenen Momente unserer Geschichte und die Entscheidungen, die wir getroffen haben, zu kennen.

Ausgegangen sind wir von unserer eigenen Beziehung zum Recht, denn unsere Gruppe setzte sich ja aus Anwältinnen und Richterinnen zusammen. Unsere Leidenschaft für das Rechtswesen war allerdings durch einen Widerspruch gelähmt: Wir waren Anwältinnen und Richterinnen und wollten also den Beruf, den wir gewählt hatten, gut machen, doch gleichzeitig standen wir einigen vorgegebenen juristischen Instrumenten mit einem Gefühl der Fremdheit gegenüber. Dieses Gefühl der Fremdheit war gerade durch die Verortung der Frauen im Recht bedingt. Die Frauen waren und sind nämlich in- und außerhalb des Rechts verortet, d.h. sie sind Objekt von Rechtsvorschriften, aber sie tragen den Namen ihres Vaters bzw. Ehemanns. Darüber hinaus haben wir Gleichstellungsgesetze, welche die zentrale Rolle des männlichen Rechts bestätigen, aber einen Widerspruch darstellen zu den zahlreichen Gesetzen zum Schutz der spezifischen Belange der Frau. Mein Fazit zu diesem Punkt: Die Beziehung zwischen Frauen und Männern ist bereits im Recht eingeschrieben, aber in einer Form, die die Frauen völlig an den Rand drängt.

Im Grunde genommen können wir sagen, dass die Frauen nur dann durch das Gesetz geschützt sind, wenn unsere Interessen mit denen der Männer zusammenfallen. Wo hingegen ein Konflikt zwischen Männern und Frauen aufbricht, zum Beispiel in der Arbeitswelt oder noch viel mehr in der Familie, sehen wir, dass der Schutz der Interessen von Frauen absolut unzulänglich ist. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: In der herrschenden Rechtsordnung ist der Konflikt zwischen den Geschlechtern nicht vorgesehen und somit auch nicht gesetzlich geregelt.

Hier tut sich ein riesiges Problem auf, denn wie Sie ja wissen, basiert das Recht auf der Reduzierung auf ein Subjekt, während die Geschlechter zwei sind, und im Konflikt miteinander stehen.

Wo können wir also den Konflikt eröffnen, haben wir uns gefragt, um das Recht geschlechtlich zu markieren? Sicher nicht auf der Ebene der Gesetze, erstens aus den Gründen, die ich eben angeführt habe (Schutz- und Gleichstellungsgesetze), zweitens weil Gesetze von Parteien gemacht und vorgeschlagen werden, mit denen die Frauen erst einmal eine Übereinkunft, eine Vermittlung herstellen müssten, und dann werden die Gesetze vom Parlament verabschiedet, nachdem die Vertreter der Parteien ihrerseits eine Übereinkunft gefunden haben. Eine dreifache Vermittlung also, bei der die weibliche Subjektivität auf der Strecke bleibt. Daher gibt es keine Möglichkeit, in autonomer Form das Recht geschlechtlich zu markieren, geschweige denn neues Recht zu schaffen.

Deshalb haben wir einen anderen Weg eingeschlagen, und zwar die Praxis des Prozesses, auf die ich gleich eingehen werde: Im Prozess tritt nämlich der Konflikt zwischen Frauen und Männern in seiner ganzen Virulenz zu Tage: im Familienrecht, im Arbeitsrecht und vor allem in den Strafprozessen in allen Fällen sexueller Gewalt.

Aus diesem Grund haben wir als Juristinnengruppe Mailand den Prozess als den konkretesten und eindeutigsten Ort gewählt, um zu verstehen, was wir vom Gesetz wollen. Unsere theoretische Intelligenz ist nämlich erwacht, als wir die Quelle eines möglichen weiblichen Rechts entdeckt haben: die Beziehungen des Austauschs unter Frauen (für uns heisst das in den Prozessen die Beziehung zwischen Anwältin und Mandantin, oder die zwischen Anwältinnen, die sich in einem Verfahren zusammenschließen oder in einigen Fällen per Vollmacht einer Anwältin, die wir für erfahrener halten) usw.

Im Rahmen dieser Beziehungen nehmen viele Aspekte klarere Konturen an: die Interessen der Frauen, unsere Stärke und unser Wissen, die Konflikte zwischen Frauen und die zwischen Frauen und Männern, die durch das gewonnene Bewusstsein entstehen, sowie die Notwendigkeit der Vermittlung. Von hier aus können Normen einer geschlechtlich geprägten Ordnung weiblichen Ursprungs Gestalt annehmen, in denen sich die konstitutiven Werte dieser zwischen den Frauen hergestellten Beziehungen widerspiegeln. Ausgehend von diesen Normen wird es möglich sein, die Prinzipien der Vermittlung zwischen den unterschiedlichen Wertvorstellungen der beiden Geschlechter ins Recht einzuschreiben. Diese Prinzipien haben bis heute im eingeschlechtlich-männlichen Horizont gefehlt.

Der entscheidende Punkt ist, dass im Prozess die Frauen selbst (Anwältinnen, Mandantinnen und Richterinnen), als verkörpertes Rechtssubjekt zu Wort kommen und somit Einfluss nehmen können, um das eingeschlechtlich geprägte kulturelle und symbolische Substrat zu entlarven. Dadurch verändern sie die Bedeutung der Normen und somit das Ergebnis der Gesetzesauslegung.

Einfacher ausgedrückt: Es geht darum, andere Narrative in den juristischen Diskurs einzubringen, die den vielfältigen individuellen Erfahrungen der einzelnen Frauen entsprechen und somit Ausdruck einer authentischen „Politik der Souveränität“ sind: Diese Politik bezieht ihre Stärke aus der ursprünglichen Souveränität: der Souveränität der einzelnen Frau über ihren Körper. (Ferrajoli, 1992, S. 57; Pitch, 2004, S. 104).

Um das Thema „andere Narrative“ konkreter zu machen, die sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess zum Tragen kommen können, möchte ich hier ein Scheidungsurteil des Mailänder Gerichts anführen, in dessen Zuständigkeitsbereich unser Juristinnenkollektiv arbeitete. Es ging um folgenden Fall: Zwei Ehepartner trennten sich, und noch vor Ausgang des Scheidungsverfahrens starb der einzige Sohn mit siebzehn Jahren durch Ertrinken. Der Ehemann verdiente sehr gut; die Frau hatte einen nicht unerheblichen Immobilienbesitz, verdiente aber weniger. Nun bietet er ihr spontan, ich nehme an aus Pietas wegen des schrecklichen Schmerzes der Mutter (Pietas hier im ursprünglichen lateinischen Sinn: Pflichtgefühl gegenüber Eltern, Kindern, Verwandten) eine sehr hohe Unterhaltszahlung an: damals, 1995, zweieinhalb Millionen Lire, obwohl er schon ein Kind mit seiner neuen Partnerin hatte.

Im Moment der Scheidung macht er aber einen totalen Rückzieher. Er hat jetzt zwei weitere Kinder und will absolut nichts mehr zahlen, obwohl seine ehemalige Ehefrau im Unterschied zu ihm aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage ist Kinder zu bekommen und damit gewissermaßen über den Verlust hinwegzukommen.

Die Anwältinnen setzten alles auf die Pietas, die vier Jahre zuvor gezeigt worden war und die jetzt zu Recht immer noch bestehen sollte.

Und sie haben gewonnen. Im Urteil steht: „Bei der konkreten Festsetzung des Unterhaltes wurde die lange Dauer der Ehe berücksichtigt, aus der ein Sohn hervorging“… usw. Und mit dieser Begründung haben die Richterinnen die ursprüngliche Summe von zweieinhalb Millionen Lire bestätigt.

Der Punkt ist also: Wenn wir im Prozess die juristische Regel verändern, welche zwischen den Konfliktparteien vermittelt, so berücksichtigen die Richterinnen im geschilderten Fall nicht einfach die ökonomische Lage der beiden Parteien, sondern die Pietas, die der Mutter wegen des Todes ihres einzigen Kindes zusteht.

Das ist nur ein Beispiel aus dem Bereich Eherecht. Besonders wichtig ist heute die Erfahrung der Strafverteidigerinnen, denn die Zahl der Anzeigen wegen Sexualdelikten ist sehr hoch. Das reicht von den Fällen sexueller Belästigung bis hin zur sexuellen Erpressung und Vergewaltigung. Jedenfalls lässt sich sagen, dass die Anwältinnen und die betroffenen Frauen es geschafft haben, sich nicht von der widersprüchlichen Auslegungspraxis der Gesetze blockieren zu lassen, stattdessen konnten sie ein eigenes Narrativ der der männlichen sexuellen Gewalt vorbringen, das der konkreten Erfahrung der Frauen, den Übergriffen, die sie erfahren haben, entspricht. Und vor allem ist es ihnen gelungen, auch aufgrund der Neuerungen in den Prozeduren, die dank des Beitrags der Juristinnen in die jüngste Gesetzgebung eingeflossen sind, die Notwendigkeit des Schutzes der Frau als Geschädigter mit der Notwendigkeit zu verbinden, ihre volle Selbstbestimmung als Rechtssubjekt zu gewährleisten.

Mein Fazit zu diesem Punkt: Wenn wir im Prozess die juristische Regel verändern, welche zwischen den Konfliktparteien vermittelt, können wir den Prozess als Instrument nutzen, um neue Regeln zu produzieren. Im Prozess tritt nämlich der Konflikt und der Grad seiner Intensität zu Tage; angesichts der Dringlichkeit der Gegenüberstellung der Parteien stellt sich heraus, dass es keine Regeln, keine Vermittlung gibt zwischen den unterschiedlichen Wertvorstellungen der beiden Geschlechter; und im Prozessverlauf kommt dann die mögliche Vermittlung zwischen den kontrastierenden Geschlechterinterinteressen zum Ausdruck.

So nehmen Regeln weiblichen Ursprungs Gestalt an, die eingeschlechtlich-männliche Ordnung wird angekratzt und einer zweigeschlechtliche Ordnung beginnt sich herauszubilden.

Die Hauptgrundsätze des Rechts weiblichen Ursprungs können wir uns im Bezug auf die Prinzipien des männlichen Rechts in drei Formen vorstellen: im Konflikt mit dem männlichen Recht, konvergierend mit dem männlichen Recht oder autonom.

Beispiele für autonome Prinzipien sind die Freiheit, die Unantastbarkeit des weiblichen Körpers und die Form der politischen Rechte.

Ein Beispiel für Konvergenz kann dagegen die Rechtsvorschrift zur Bekämpfung sexueller Gewalt sein, hier greift das männliche Recht mit einer Rechtsvorschrift zur Bekämpfung der Straftat ein.

Ein Beispiel für Rechtsvorschriften, bei denen die Geschlechter in Konflikt miteinander stehen, ist das Paar- und Familienrecht. In diesem Fall steht das weibliche Recht im Konflikt mit dem männlichen, insofern als die Freiheit des einen Geschlechts die des anderen einschränkt. Die derzeitige Rechtsordnung zieht ein Paarrecht gar nicht in Betracht. Ganz allgemein fehlt eine Vermittlung zwischen den Geschlechtern, d.h. eine Regel, ein differenziertes Recht, das die jeweiligen Wertvorstellungen und Bedürfnisse der beiden Geschlechter zum Massstab nimmt.

Schließlich gelangte das Mailänder Juristinnenkollektiv zur Hypothese einer verfassungsgebenden Phase aller Frauen, um die italienische Verfassung zu verändern, in die folgende Elemente einfließen sollten: die Unantastbarkeit des weiblichen Körpers, weibliche Freiheit sowie neue politische Formen, welche das Begehren und die Lebensentwürfe der Einzelnen rezipieren, die in einer Gesellschaft wie der unsrigen keinen Raum finden.

Ich denke, diese verfassungsgebende Phase hat heute bereits eingesetzt, denn alle Frauen - auf internationaler Ebene - sind in die Bewegung Me-too involviert worden, das bedeutet sich zu exponieren, ausgehend von sich selbst, was ja genau der Praxis des Differenzfeminismus entspricht. Jedenfalls können wir sagen, dass dank fünfzig Jahren politischer, praktischer und theoretischer Arbeit des Feminismus die Bewegung Me-too am Ende den Vertrag zwischen Männern, den Sexual contract, durchbrochen hat, der den sexuellen Zugang der Männer zu den Frauen regulierte. (Carol Pateman, The sexual contract, 1988).

Die Frauen, die an dieser riesigen internationalen Bewegung beteiligt sind, haben im Prinzip erklärt, dass sie frei von männlicher Gewalt leben wollen.

Me-too ist daher von grundlegender Bedeutung: Hier hat ein Einschnitt auf der Ebene des Symbolischen stattgefunden. Danach kann nichts mehr sein wie vorher.

Abschließend meine ich, dass es viel Arbeit für die Juristinnen geben wird, denn es geht um die symbolische Einschreibung der Differenz in das Grundgesetz vieler Länder.

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