Festlegung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau eines Bezügers von Ergänzungsleistungen
Bundesgericht, 24. August 2018 (9C_316/2018)Eine Anpassungsfrist von 3 Monaten zur Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich knapp ausreichend, auch bei Nachzug des arbeitsfähigen Ehegatten aus dem anderssprachigen Ausland. Fehlt der Nachweis qualitativ und quantitativ genügender Bewerbungen, wird danach ein Verzichtseinkommen nach LSE (Lohnstrukturerhebung) angerechnet.
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird als hypothetisches Einkommen unter anderem das Einkommen des Ehegatten angerechnet, auf das dieser verzichtet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erfordert eine gewisse Anpassungsperiode, so dass allenfalls eine realistische Übergangsfrist zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Im vorliegenden Fall gelangte die (30 Jahre alte) Ehefrau des Invalidenrentenbezügers im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz und die Vorinstanz rechnete ihr nach bereits knapp 3 Monaten ein Verzichtseinkommen an: Nach Bundesgericht ist eine solche Frist zulässig, wenn auch knapp. Allerdings beginnt sie erst ab dem auf den der Einreise bzw. der Erteilung der Arbeitsbewilligung folgenden Monat zu laufen (E. 5.2.3). Es besteht eine „natürliche Vermutung der Verwertung einer Erwerbsfähigkeit“. Da sich die Ehefrau während dieser – bei der Einreise bekannten – dreimonatigen Übergangsfrist kaum oder jedenfalls ungenügend beworben hat, ist eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (E. 6). Allenfalls hätte zeitnah Dritthilfe zur Erstellung der Bewerbungsunterlagen in Anspruch genommen werden müssen (E. 5.2.3). Die Höhe des Verzichtseinkommens wird (wie in der Invalidenversicherung üblich) aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, Tabelle TA1) berechnet. Ob allenfalls ein Abzug zu erfolgen hätte (unter anderem wegen mangelnder Sprachkenntnisse) prüft das Bundesgericht nicht, da das Verzichtseinkommen zusammen mit dem Renteneinkommen auch bei einem Höchstabzug von 25% über den anerkannten Ausgaben des Ehepaars liegen würde und somit auch in diesem Fall kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht (E. 7).
Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)
Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen wird als hypothetisches Einkommen unter anderem das Einkommen des Ehegatten angerechnet, auf das dieser verzichtet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit erfordert eine gewisse Anpassungsperiode, so dass allenfalls eine realistische Übergangsfrist zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Im vorliegenden Fall gelangte die (30 Jahre alte) Ehefrau des Invalidenrentenbezügers im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz und die Vorinstanz rechnete ihr nach bereits knapp 3 Monaten ein Verzichtseinkommen an: Nach Bundesgericht ist eine solche Frist zulässig, wenn auch knapp. Allerdings beginnt sie erst ab dem auf den der Einreise bzw. der Erteilung der Arbeitsbewilligung folgenden Monat zu laufen (E. 5.2.3). Es besteht eine „natürliche Vermutung der Verwertung einer Erwerbsfähigkeit“. Da sich die Ehefrau während dieser – bei der Einreise bekannten – dreimonatigen Übergangsfrist kaum oder jedenfalls ungenügend beworben hat, ist eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (E. 6). Allenfalls hätte zeitnah Dritthilfe zur Erstellung der Bewerbungsunterlagen in Anspruch genommen werden müssen (E. 5.2.3). Die Höhe des Verzichtseinkommens wird (wie in der Invalidenversicherung üblich) aufgrund der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014, Tabelle TA1) berechnet. Ob allenfalls ein Abzug zu erfolgen hätte (unter anderem wegen mangelnder Sprachkenntnisse) prüft das Bundesgericht nicht, da das Verzichtseinkommen zusammen mit dem Renteneinkommen auch bei einem Höchstabzug von 25% über den anerkannten Ausgaben des Ehepaars liegen würde und somit auch in diesem Fall kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht (E. 7).
Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)