Bundesgerichtsurteile zum Gleichstellungsgesetz
SCHWEIZ: GLEICHSTELLUNG IM ARBEITSLEBEN
Bundesgericht, 18. Mai 2022 (8C_728/2021)
Bundesgericht, 14. April 2022 (8C_633/2021)
Im zweiten Quartal 2022 sind wiederum zwei Bundesgerichtsurteile in Sachen Gleichstellungsgesetz ergangen, beide aus dem Kanton Genf: Dabei geht es einerseits um Lohngleichheit, andererseits – wohl eine Première im Arbeitsrecht – um Mehrfachdiskriminierung infolge Mutterschaft und Behinderung.
In BGer 8C_633/2021 vom 14. April 2022 wehrte sich eine an Multiple Sklerose leidende Sozialarbeiterin gegen die Nichterneuerung ihres mehrmals verlängerten zeitlich beschränkten Anstellungsverhältnisses (Kettenarbeitsverträge) durch ein öffentliches Genfer Spital. Sie macht geltend, das Spital sei von seiner Praxis, Hilfspersonal nach drei Jahren fest einzustellen, abgewichen und diskriminiere sie damit aufgrund ihrer Behinderung sowie der Schwangerschaft. Ausserdem habe es unterlassen, die notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen des Arbeitsplatzes vorzunehmen, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen, damit die Beschwerdeführerin ihre Arbeit trotz Behinderung weiterhin ausüben könne.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gut und weist die Sache an die kantonale Instanz zurück, damit sie abklärt, ob die Nichterneuerung des Arbeitsverhältnisses auf Vorurteilen gegenüber behinderten Personen bzw. aufgrund der Mutterschaft beruht. Insbesondere soll der behandelnde Arzt bezüglich abwertender Äusserungen seitens des Personalarztes angehört und die beantragten Unterlagen zur Verwaltungspraxis in Sachen Festanstellung nach drei Jahren als Hilfskraft eingeholt werden.
Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)
Zusammenfassung französisch: leg.ch
Zusammenfassung italienisch: sentenzeparita.ch
In BGer 8C_728/2021 vom 18. Mai 2022 beurteilt das Bundesgericht die Klage einer kantonalen Angestellten wegen Lohndiskriminierung anlässlich von zwei Beförderungen: Die Lohndiskriminierung ist wahrscheinlich, auch wenn der Lohnunterschied unter 15% liegt und im Laufe der Zeit abnimmt. Damit obliegt es der Arbeitgeberin, allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Lohnunterschiede objektiv gerechtfertigt sind. Auch in diesem Fall erfolgt somit eine Rückweisung an die kantonale Instanz zu weiterer Abklärung.
Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)
Zusammenfassung französisch: leg.ch
Zusammenfassung italienisch: sentenzeparita.ch
In BGer 8C_633/2021 vom 14. April 2022 wehrte sich eine an Multiple Sklerose leidende Sozialarbeiterin gegen die Nichterneuerung ihres mehrmals verlängerten zeitlich beschränkten Anstellungsverhältnisses (Kettenarbeitsverträge) durch ein öffentliches Genfer Spital. Sie macht geltend, das Spital sei von seiner Praxis, Hilfspersonal nach drei Jahren fest einzustellen, abgewichen und diskriminiere sie damit aufgrund ihrer Behinderung sowie der Schwangerschaft. Ausserdem habe es unterlassen, die notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen des Arbeitsplatzes vorzunehmen, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen, damit die Beschwerdeführerin ihre Arbeit trotz Behinderung weiterhin ausüben könne.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gut und weist die Sache an die kantonale Instanz zurück, damit sie abklärt, ob die Nichterneuerung des Arbeitsverhältnisses auf Vorurteilen gegenüber behinderten Personen bzw. aufgrund der Mutterschaft beruht. Insbesondere soll der behandelnde Arzt bezüglich abwertender Äusserungen seitens des Personalarztes angehört und die beantragten Unterlagen zur Verwaltungspraxis in Sachen Festanstellung nach drei Jahren als Hilfskraft eingeholt werden.
Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)
Zusammenfassung französisch: leg.ch
Zusammenfassung italienisch: sentenzeparita.ch
In BGer 8C_728/2021 vom 18. Mai 2022 beurteilt das Bundesgericht die Klage einer kantonalen Angestellten wegen Lohndiskriminierung anlässlich von zwei Beförderungen: Die Lohndiskriminierung ist wahrscheinlich, auch wenn der Lohnunterschied unter 15% liegt und im Laufe der Zeit abnimmt. Damit obliegt es der Arbeitgeberin, allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Lohnunterschiede objektiv gerechtfertigt sind. Auch in diesem Fall erfolgt somit eine Rückweisung an die kantonale Instanz zu weiterer Abklärung.
Direkter Zugang zum Urteil (bger.ch)
Zusammenfassung französisch: leg.ch
Zusammenfassung italienisch: sentenzeparita.ch
Gender Law Newsletter 2022#03, 01.09.2022