Urteilsbesprechung des Beschlusses vom 25. Mai 2022 des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 WRB 2.21)

DEUTSCHLAND: PERSÖNLICHKEITSRECHT


2022

Patrick HEINEMANN, Das Tinder-Profil einer Offizierin – eine Frage der Ehre? in: Verfassungsblog vom 8. Juni 2022.


«Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, einen einfachen Disziplinarverweis gegen die transgeschlechtliche Generalstabsoffizierin Anastasia Biefang aufrechtzuerhalten, hat in den letzten Tagen zurecht einige Aufmerksamkeit erregt. Die Leipziger Richter, allesamt männlich, erblickten ein Dienstvergehen – also einen schuldhaften Verstoß gegen eine Dienstpflicht – darin, dass die Bundeswehrangehörige im Dienstgrad eines Oberstleutnants auf der Dating-Plattform Tinder ein Profil unterhielt, das keinerlei Bezug zur Bundeswehr oder gar ihrer dienstlichen Stellung, sondern neben einem unverfänglichen Foto lediglich den Text enthielt: „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ Das Bundesverwaltungsgericht sah darin einen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 Soldatengesetz (SG), wonach die Soldatin sich außer Dienst so zu verhalten hat, dass sie die Achtung und das Vertrauen, das ihre dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Wegen ihrer dienstlichen Stellung als Bataillonskommandeurin mit Verantwortung für rund 1.000 Personen müsse sie „Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erwecken“, so die Pressemitteilung des Gerichts.»
 

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Direkter Link zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (bverwg.de)

Gender Law Newsletter 2022#03, 01.09.2022