Recht als Gewalt – Recht gegen Gewalt
Panel du FRI au congrès des études genre 2019
13. septembre 2019
Université de Berne, Uni Muesmatt, Muesmattstrasse 29, Raum 006
Le FRI a le plaisir d'organiser un panel lors du congrès de la SSEG 2019: Am 1. April 2018 ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SEV-Nr. 210; Istanbul-Konvention) für die Schweiz in Kraft getreten. Das Übereinkommen und sein Ziel, derartige Menschenverletzungen zu bekämpfen, soll Anlass sein für eine vertiefte Reflexion über die Interaktionen zwischen gewaltförmigen Strukturen, Gegenstrategien und Rechtsverhältnissen. Das Panel setzt sich zum Ziel, den Gewaltbegriff rechtlich zu fassen und zu dekonstruieren, Hegemonien im Recht aufzudecken und Machstrukturen innerhalb Rechtsinstitutionen offen zu legen, indem Justiz und Staat als Ausdruck rechtlicher Gewalt verstanden werden. Kann das Recht unter diesen Vorzeichen überhaupt seinen Anspruch, Gewalt zu bekämpfen, erfüllen? Ausgangspunkt dieser Überlegungen soll insbesondere das bundesgerichtliche Verständnis von Rechtsgleichheit sein, das explizit auf die herrschenden Verhältnisse abstellt, um zulässige Unterscheidungen von unzulässigen abzugrenzen: «Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen.» Um die Rechtsbegriffe der Gewalt zu erfassen, wird einerseits die Freiheit von Gewalt als Voraussetzung für den Zugang zu Rechten, anderseits das Recht als gewaltförmiges Herrschaftsinstrument verstanden. Von Interesse ist hier insbesondere das Geschlecht als Vorbedingung des rechtlichen Subjektstatus‘ und das Nichtzuerkennen dieses Status‘ als gewaltsamer Akt.
Track 6, Panel 1, 16h15-17h45
présidé par Prof. Dr. Michelle Cottier
- Dr. Nula Frei: Der Gewaltbegriff der Istanbul-Konvention in der Schweiz: Schutz oder Ausschluss
- Dr. Anne-Laurence Graf: L’incrimination des mutilations génitales féminines à la lumière des droits humains: le droit comme moyen de protection ou vecteur de discrimination ?
- PD Dr. Sandra Hotz: Geschlechtsblindes, geschlechtsoffenes oder geschlechtsloses Recht? – Überlegungen zum 'Dritten Geschlecht'
- Nils Kapferer lic.iur/lic.phil: Regard queer sur la justice en Suisse
- Manuela Hugentobler MLaw: (Un-)möglichkeiten politischer Partizipation: Strukturelle Gewalt im Verfassungsstaat