Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt
SCHWEIZ: BESCHLUSS DES BUNDESRATES
AS 2019 3699, in Kraft getreten am 1. Januar 2020
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2019 eine neue Verordnung verabschiedet, mit der eine rechtliche Grundlage für Massnahmen zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geschaffen wird.
Die Verordnung tritt auf den 1.1.2020 in Kraft. Vorgesehen ist ein Finanzhilfekredit von 3 Millionen Franken, worüber das Parlament im Rahmen des Voranschlags 2021 befinden wird. Für die Vergabe der Gelder ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) zuständig.
Dabei hat der Bundesrat namentlich psychische, physische und sexuelle Gewalt, sexuelle Belästigung, Nachstellung (Stalking), Zwangsheirat, Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie den erzwungenen Schwangerschaftsabbruch und Zwangssterilisation im Auge. Nicht erwähnt wird die wirtschaftliche Gewalt, die gemäss Istanbul-Konvention ebenfalls zur Begriffsbestimmung «Gewalt gegen Frauen» gehört (Art. 3).
Als Massnahmen gelten Programme, Projekte und regelmässige Aktivitäten. Die zu unterstützenden Massnahmen dienen insbesondere der a. Information und Sensibilisierung sowie der Wissensvermittlung für die breitere Öffentlichkeit; b. Weiterbildung und Kompetenzentwicklung von Fachpersonen; c. Beratung; d. Koordination und Vernetzung von öffentlichen und privaten Organisationen; e. Qualitätssicherung und Evaluation von Präventionsmassnahmen; f. Forschung. Zur Durchführung oder Unterstützung der Massnahmen können nicht gewinnorientierte Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz beigezogen bzw. unterstützt werden.
Es ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Bund keine Finanzhilfen für die Durchführung von Massnahmen gewährt, die politische Aktivitäten und Lobbyarbeit beinhalten. Dieser Zusatz findet sich bisher einzig in der Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) und der Verordnung vom 18. November 2015 über Massnahmen zur Verhütung von Straftaten im Zusammenhang mit Prostitution, nicht aber in den übrigen Verordnungen bezüglich Finanzhilfen. Ein Kommentar erübrigt sich wohl.
Direkter Zugang zur Medienmitteilung (admin.ch)
Direkter Zugang zur Verordnung (admin.ch)