Soziale Sicherheit für Bäuerinnen
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Gender Law Newsletter FRI 2024#4, 01.12.2024 - Newsletter abonnieren
SCHWEIZ: INTERPELLATION AUF BUNDESEBENE
Interpellation 24.3538 vom 6. Juni 2024 von Delphine Klopfenstein Broggini am Nationalrat: «Soziale Sicherheit für Bäuerinnen» und Stellungnahme des Bundesrats vom 21. August 2024
In dieser Interpellation wird der Bundesrat gefragt, wie er die Gewährleitung des Zugangs der Bäuerinnen zur sozialen Sicherheit plant.
Gestützt auf die Empfehlung der Erklärung der Vereinten Nationen vom 28. September 2018 über die Rechte von Kleinbäuerinnen und -bauern und anderen Menschen, die in ländlichen Regionen arbeiten, die verlangt, dass Bäuerinnen Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit erhalten (vgl. insbesondere Art. 4 Abs. 2 Bst. c der Erklärung: «States shall ensure that peasant women [...] enjoy [...] the rights: [...] (c) to benefit directly from social security programmes; [...]»), fragt die Autorin der Interpellation den Bundesrat: welche konkreten Massnahmen er ergreifen wird, bis wann und mit welchen landwirtschaftlichen Organisationen er den künftigen Plan dafür ausarbeiten wird.
In seiner Antwort erklärt der Bundesrat zuerst, dass zwischen 2012 und 2022 die Anzahl befragter Frauen in der Landwirtschaft, die angaben, keine eigene Absicherung und Vorsorge zu haben, von 12 auf 4 Prozent gesunken sei. Er weist anschliessend auf den – durch eine Änderung vom 16. Juni 2023 verabschiedeten, jedoch noch nicht in Kraft getretenen – Art. 70a Abs. 1 Bst. i und Abs. 3 Bst. g des Landwirtschaftsgesetzes hin, wonach «Direktzahlungen [...] ausgerichtet [werden], wenn [...] i) die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, sofern sie oder er regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügt». Der Bundesrat hat das Inkrafttreten dieser Änderung und deren Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2027 geplant (vgl. Ziff. III Abs. 3 i.V.m. Ziff. I, Art. 10a–10f der am 6. November 2024 verabschiedeten Änderung der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, was die Ausführungsbestimmungen angeht).
Direkter Zugang zur Interpellation (https://www.parlament.ch)
Zu den Rechten der Bäuerinnen, vgl. auch Newsletter 2024#1 in Bezug auf die Vernehmlassung einer Änderung des Landwirtschaftsgesetzes zur angemessenen Entschädigung von Ehegatt*innen von Landwirt*innen im Scheidungsfall
Für ein Kommentar zur Botschaft des Bundesrats vom 12. Februar 2020 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+), vgl. Newsletter 2020#2 (Anne CHALLANDE, Politique agricole: meilleure position de la ou du partenaire dans l'agriculture)