Entschädigung von Ehegatt*innen und eingetragenen Partner*innen von Landwirt*innen im Scheidungsfall
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Gender Law Newsletter FRI 2025#1, 01.03.2025 - Newsletter abonnieren
SCHWEIZ: GESETZESENZWURF AUF BUNDESEBENE
Botschaft des Bundesrates 24.094 vom 6. Dezember 2024 zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Entschädigung im Scheidungsfall)
Der Bundesrat schlägt folgende Änderung von Art. 89 Abs. 4 des Landwirtschatgesetzes (LwG)[1] vor: «[Der Bundesrat] kann die Voraussetzungen festlegen, die der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin [um Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen] erfüllen muss, damit die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die oder der auf dem Betrieb mitarbeitet, gegen nachteilige Folgen einer Scheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft abgesichert ist.»
Die Motion 19.3445 verlangte eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit im Scheidungsfall. Die – umstrittene - Vernehmlassungsvorlage schlug zur Umsetzung der Motion 19.3445 eine neue Voraussetzung bei der Vergabe von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen vor (siehe Newsletter 2024#1).
In seiner Botschaft legt der Bundesrat zunächst die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Zivilgesetzbuch und im Landwirtschaftsgesetz dar. Weiter führt er aus, wie die finanzielle Situation im Scheidungsfall massgebend davon abhängig ist, ob Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen geltend gemacht werden können. Vorgeschlagen wird nun eine Delegationsklausel: «Bei der Gesetzesbestimmung (5. Titel des Landwirtschaftsgesetzes: Art. 89 Abs. 4 E?LwG) handelt es sich also um eine Delegationsklausel, welche die Umsetzung der Motion auf Verordnungsstufe ermöglichen soll. Gemäss dem Umsetzungsvorschlag der Branche soll die Bestimmung später in der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 2022 (SVV) wie folgt umgesetzt werden: Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern soll für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen neu eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit durch eine ausgewiesene Fachperson festgelegt und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohns oder eines Teils des Einkommens vorgesehen werden.»
[1] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/3033_3033_3033/de#art_89
In seiner Botschaft legt der Bundesrat zunächst die bestehenden gesetzlichen Grundlagen im Zivilgesetzbuch und im Landwirtschaftsgesetz dar. Weiter führt er aus, wie die finanzielle Situation im Scheidungsfall massgebend davon abhängig ist, ob Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen geltend gemacht werden können. Vorgeschlagen wird nun eine Delegationsklausel: «Bei der Gesetzesbestimmung (5. Titel des Landwirtschaftsgesetzes: Art. 89 Abs. 4 E?LwG) handelt es sich also um eine Delegationsklausel, welche die Umsetzung der Motion auf Verordnungsstufe ermöglichen soll. Gemäss dem Umsetzungsvorschlag der Branche soll die Bestimmung später in der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 2022 (SVV) wie folgt umgesetzt werden: Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern soll für die Gewährung von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen neu eine Verpflichtung zu einer gemeinsamen Beratung in Sachen Güterrecht und Regelung der Mitarbeit durch eine ausgewiesene Fachperson festgelegt und/oder ein Nachweis der Auszahlung eines Barlohns oder eines Teils des Einkommens vorgesehen werden.»
[1] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/3033_3033_3033/de#art_89